Heizungstausch

„Kontrolle der erlaubten Lebensdauer“ von Gasheizungen?

Bislang verfuhr die Praxis mit der Kontrolle der erlaubten Lebensdauer betriebener Gasheizungen in Gebäuden nicht immer streng. Stimmten die Abgaswerte und war die Heizung gut gewartet, drückte so mancher Schornsteinfeger auch mal ein Auge zu. Dies wird ab dem 1. Januar 2024 bei Inkrafttreten des novellierten Gebäudeenergie-Gesetzes (Heizungsgesetz) wohl anders werden. Warum?

Bislang war der Bezirksschornsteinfegermeister für die Kontrolle eines gesetzeskonformen Heizungsbetriebs zuständig. Dies ändert sich auch nicht. Was sich ändert, wird die zukünftige Kontrolldichte sein. Denn Energiereduzierung im Rahmen des Klimaschutzes und auch im Interesse des Geldbeutels stehen im Bewusstsein aller Menschen. Nicht nur die Diskussion des Heizungsgesetzes im parlamentarischen Bereich hat dafür gesorgt, sondern vor allen Dingen die drastischen Preissteuerungen im Energiebereich und die sich ständig erhöhende CO₂-Abgabe. Zukünftig wird also so mancher Mieter und auch so mancher Wohnungseigentümer darauf achten, dass der Vermieter und Eigentümer, bzw. dass die Wohnungseigentümergemeinschaft konform nach dem Heizungsgesetz Heizsysteme betreibt.

Risiko: Stilllegung der Heizung und Bußgeld

Darf eine Heizung nicht mehr betrieben werden, so kann sie stillgelegt werden. Der Schornsteinfeger gibt die entsprechende Information an die Bauaufsichtsbehörde, die dann ein Nutzungsverbot als Verwaltungsakt erlässt (vgl. dazu zum Beispiel: VG Cottbus, Urteil vom 29.3.2023 - 3 K 616/18, juris). Zusätzlich sieht das neue Heizungsgesetz Bußgelder zwischen 5000 € und 50.000 € (§ 108 Abs. 2 GEG in Verbindung mit § 115 GEG - Überleitungsvorschrift) vor, wenn eine Heizung trotz Austauschpflicht weiter genutzt wird (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GEG).

Häufig hört man dabei die Frage, ob Gasheizungen denn ab dem 1. Januar 2024 überhaupt noch weiter betrieben werden dürfen oder ersetzt werden müssen. Sie können im Grundsatz nach der entschärften Fassung des Heizungsgesetzes zunächst weiter betrieben werden und sogar neu eingebaut werden.

Zu beachten ist aber unabhängig von der neuen Rechtslage ab Januar 2024: Für bereits eingebaute Gasheizungen, die mit fossilen Brennstoffen wie etwa Erdgas arbeiten, gilt ein Betriebsverbot nach einer Betriebsdauer von 30 Jahren (§ 72 Abs. 2 GEG) oder dann, wenn die Heizung vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden ist (§ 72 Abs. 1 GEG). Das war schon bisher so, auch vor dem Erlass des neuen „Heizungsgesetzes“. Diese zeitlichen Schranken gelten nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2024 weiter, jedoch dann nicht (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 - 3 GEG), wenn es sich um

  • einen Niedertemperatur-Heizkessel oder um einen Brennwertkessel,
  • um heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 kW oder von mehr als 400 kW, oder wenn es sich um
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen (Gasheizungen, kombiniert mit einer Wärmepumpe), oder schließlich um
  • Solarthermie-Hybridheizungen (Gasheizungen, kombiniert mit solarthermischen Anlagen)


handelt.

Wichtig:

Die genannten Ausnahmen setzen voraus, dass die Gasheizungen nicht (mehr) mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, wenn sie das „eigentliche Ende ihres Lebensalters“ erreicht haben (§ 72 Abs. 3 Nr. 3 GEG). Anders gesagt: Arbeiten sie noch mit fossilen Energieträgern, gilt die „30-Jahre-Regel“ doch.

Das ist zum Beispiel bei der jetzt vielerorts anstehenden Umstellung der Gasversorgung von L-Gas (low calorific gas) auf H-Gas (high calorific gas) mit höherem Methan-Anteil und damit auch höherem Energiegehalt / Brennwert der Fall. In beiden Formen handelt es sich um Erdgas, einzuordnen als fossiler Brennstoff, nicht um eine Form erneuerbarer Energie.

Daraus folgt: Nur Eigentümer von Gasheizungen, die auf einen Betrieb mit erneuerbaren Energieträgern umgestellt werden können, können jetzt noch in den Genuss einer längeren Betriebsdauer kommen. Das gilt auch für die oben benannten Hybridheizungen, hier für den Bereich der eingesetzten Gasheizung (Bundesrat-Drucksache 170/23 (Beschluss) vom 12.5.2023, S. 5).

Mit diesem Vorverständnis ist zu beantworten, ob ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel verbaut ist, wenn man sich auf die genannte Ausnahme berufen und einen Heizungstausch umgehen möchte. Aufschluss über die vorhandene Heiztechnik geben die Herstellerangabe einschließlich der Produktbeschreibung, die Bedienungsanleitung, sowie der Feuerstättenbescheid und die Kehr- und Messrechnung Ihres Schornsteinfegers.

Brennwertkessel

Der Brennwertkessel (moderne Heizungsanlage) nutzt den Energiegehalt (Brennwert) des eingesetzten Brennstoffs nahezu vollständig. Dies wird erreicht, indem das Abgas weitestgehend abgekühlt wird und dadurch der im Abgas enthaltene Wasserdampf als Kondensat ebenfalls zur Wärmebereitstellung genutzt wird. Durch die Nutzung dieser Kondensationswärme wird der Brennstoffverbrauch wesentlich reduziert. Weil das Abgas bedeutend kälter ist als bei herkömmlichen älteren Heizkesseln, wird neben einer im Vergleich wesentlich höheren Heizeffizienz bei weniger Energieverbrauch typischerweise auch der Einzug eines Edelstahlrohrs oder eines Kunststoffrohrs in den Kamin notwendig. Durch den so verringerten Innenraum des Kamins wird eine stärkere Kondensatsablagerung und gleichzeitig eine Einlagerung von Rußpartikeln vermieden. Nicht nur die Gefahr eines Kaminbrandes wird dadurch reduziert, sondern auch die Gefahr einer Versottung (so: https://de.wikipedia.org/wiki/Brennwertkessel).

In den Unterlagen Ihres Schornsteinfegers (zum Beispiel Kehr- und Messrechnung) werden derartige Brennwertkessel häufig bezeichnet als „senkrechte Abgasanlage für gasförmige Brennstoffe für raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätten an Abgasanlagen für Überdruck“. Selbstverständlich werden Ihnen bei verbleibenden Zweifelsfragen sowohl Ihr Schornsteinfeger als auch ihr Heizungswartungsunternehmen Aufklärung zur verbauten Heiztechnik (Brennwertkessel ja oder nein?) geben.

Nochmals: Ist eine solche Anlage auf den Verbrauch erneuerbarer Energieträger (zum Beispiel Biomethan, grüner oder blauer Wasserstoff) umrüstbar, so darf ihr Heizkessel länger betrieben werden als 30 Jahre. Auch die absolute Grenze für den Betrieb einer Gasheizung bis zum 31. Dezember 2044 gilt nur für den Fall weiter verwendeter fossiler Brennstoffe.

Niedertemperatur-Heizkessel

Der Niedertemperaturheizkessel arbeitet mit niedrigeren Vorlauftemperaturen. Je nach verwendetem Energieträger kein Heizwärme deshalb auf einem niedrigeren Temperaturniveau wirtschaftlicher bereitgestellt werden. Typisch für diese Anlagen ist, dass die Kesselwassertemperatur mit der Vorlauftemperatur bedarfsabhängig variiert. Auch so können Abgasverluste und eine Wärmeabstrahlung im Heizungsraum verringert werden. (so: https://de.wikipedia.org/wiki/Niedertemperaturheizung).

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen

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