Nachbarrecht

Wer stört hier - ansässige Schweinemästerrei oder geplanter Neubau?

Im Regelfall verläuft es umgekehrt: Wohnungsnachbarn klagen gegen ansässige emissionierende Betriebe und machen von ihnen ausgehende Beeinträchtigungen als Grund dafür geltend, die Betriebsgenehmigung einzuschränken oder sogar zu versagen.

Das passiert bisweilen auch, wenn bekannt wird, dass demnächst in der Nachbarschaft ein gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betrieb, wie zum Beispiel eine Schweinezucht, angesiedelt werden soll. Umgekehrt kann auch ein bereits ansässiger Betrieb - in unserem Fall eine Schweinezucht - vorbeugend gegen eine bereits erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Wohnquartiers klagen. Die Argumentation dabei: Die von der Schweinezucht ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen könnten die Wohnnachbarn stören, die dann wieder gerichtlich gegen den Betrieb vorgehen könnten. Dem wolle man zuvorkommen. Man wende sich deshalb gegen die erteilte Baugenehmigung.

Klage abgewiesen, urteilt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 12.9.2022 - 1 ME 48/22, BauR 2022, S. 1753. Die Geruchsemissionen der Schweinezucht, aus Sicht der zukünftigen Wohnnachbarn Immissionen, lägen unter den dafür geltenden gesetzlichen Grenzwerten. Eine erfolgreich durchgeführte Nachbarklage sei deshalb aus Sicht des Betreibers der Schweinezucht nicht zu befürchten; die Situation sei wegen der unterschrittenen Grenzwerte den Nachbarn zuzumuten.

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Spontan möchte man sagen: Hoffentlich wissen das auch die zukünftigen Nachbarn.

Selbst wenn man den vorbeugend eingeholten Spruch des Gerichts „im Falle des Falles“ den Nachbarn präsentiert, könnten diese immer noch einwenden, die seinerzeit als Grundlage für den Spruch festgestellten Emissionswerte seien aktuell höher. Und vor allem: Zeit Ärger und finanzielle Unsicherheiten bringt ein solches verwaltungsgerichtliches Klageverfahren gegen eine Betriebsgenehmigung immer mit sich, bis hin zur Existenzbedrohung des Betriebsinhabers (zum Gebietserhaltungsanspruch in einem festgesetzten reinen Wohngebiet durch ein geplantes Mehrfamilienhaus mit 11 Wohnungen vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.2023 - 1 ME 132/22, juris; zum Widerspruch eines ansässigen Nachbarn gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen im unbeplanten Innenbereich: VG Hannover, Beschluss vom 9.2.2023 - 12 B 4795/22, juris; zur Zulässigkeit einer Pflegeeinrichtung mit 88 Wohneinheiten und einem „Service Wohnen“ mit 9 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 11 Pkw-Stellplätzen: VG Göttingen, Beschluss vom 2. 20.2.2023 - 2B 245/22, juris).

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen