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Bauliche Veränderung

Gestattungsanspruch für ein Balkonkraftwerk begrenzt

Balkonkraftwerke erfreuen sich steigender Beliebtheit. Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zeigt, dass in Deutschland bereits mehr als eine Million Steckersolargeräte betrieben werden. Auch Mieter haben Anspruch auf Erlaubnis solcher Geräte, soweit es dem Vermieter zumutbar ist, eine Erlaubnis zur Montage und zum Betrieb zu erteilen (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Und genau da wird es „tricky“. Welche Umstände sind dem Vermieter bei der Montage und beim Betrieb eines Balkonkraftwerks zumutbar und welche nicht? Darf man „einfach erst mal machen“ und seinen Vermieter hinterher um Erlaubnis fragen?

Dazu der folgende Fall:

Oma O ist Wohnungsmieterin. Mit ihr lebt ihr Enkel E. E bringt mit Zustimmung der O an der Außenseite des Balkons der Mietwohnung im 2. Obergeschoss ein Balkonkraftwerk an. Es besteht aus zwei Solarpaneelen. Mieterin O hatte vorher Vermieter V nicht um Erlaubnis gefragt und folglich auch keine Zustimmung zur Montage erhalten. V fordert von O, dass die Solarpaneele wieder entfernt werden. O ignoriert das. V verklagt O und E auf Beseitigung des Balkonkraftwerks. Die Paneele veränderten das Mietshaus optisch. Es fehle ein Nachweis über die fachgerechte Montage. Ebenso fehle der Nachweis eines Versicherungsschutzes. Auch eine besondere Kaution zum Beispiel zur Sicherung von Sturmschäden und der Rückbaukosten habe O nicht geleistet. O und E berufen sich auf einen Erlaubnisanspruch zur Montage des Steckersolargeräts aus § 554 Abs. 1 BGB.

Urteil: Beseitigung wegen Schadenrisiko

Das AG Köln verurteilt beide zur Beseitigung (§§ 541, 1004 Abs. 1 BGB; AG Köln, Urteil vom 13.12.2024 - 208 C 460/23, IMR 2025, 55 = NZM 2024, 40; hierzu auch: Horst, MietRB 2023, 355). Wenn auch ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Montage und zum Betrieb eines Steckersolargeräts aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe, sei dem Vermieter V unter den dargelegten Voraussetzungen die Erfüllung dieses Anspruchs nicht zumutbar. Dies folge aus dem hohen Schadenrisiko bei Unwetter, das sich aus der Montage an der Außenseite des Balkons ergebe. Zumutbar wäre die Erteilung der Erlaubnis zu dieser Montageart nur dann, wenn das Schadensrisiko durch eine nachgewiesene Versicherung und durch eine erbrachte Sicherheitsleistung (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB) abgesichert wäre. Nur dann könne Vermieter V davon ausgehen, dass Haftungsrisiken durch Verletzungen Dritter, Schäden am Haus oder an Gegenständen anderer Personen ausreichend abgesichert seien. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Deshalb müsse im Rahmen einer Gesamtabwägung mit der Folge eines Unzumutbarkeitsschlusses für den Vermieter ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis auch mit Blick auf Umweltschutzgedanken und Energiekostenersparnis zurücktreten.

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen

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